CE-Leistungserklärung

Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz.

Die Bauprodukteverordnung (BauPVO 305/2011)

Seit 1. Juli 2013 löst die neue Bauprodukteverordnung (BauPVO) die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) vollständig ab. Als europäische Verordnung gilt die neue BauPVO unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich. Die BauPVO regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von harmonisierten Bauprodukten auf dem Markt und legt Anforderungen an die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung fest. Bauprodukte, die seit dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht wurden, müssen der BauPVO entsprechen. Unter „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Verfügbarmachung eines Bauprodukts auf dem europäischen Markt durch den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Importeur zu verstehen.

Die BauPVO unterscheidet sich insbesondere durch die Leistungserklärung, die CE-Kennzeichnung und die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von der bisherigen BPR. 

Die CE-Kennzeichnung ist auf Basis einer Leistungserklärung anzubringen, in der die Leistungen des Bauprodukts für dessen wesentliche Merkmale anzugeben sind. Welche Merkmale eines Bauprodukts wesentlich sind, ergibt sich aus den harmonisierten technischen Spezifikationen und geht auf die gesetzlichen Anforderungen zurück, die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt werden.

So kann z.B. die Druckfestigkeit von Heizkörpern ein wesentliches Merkmal sein, das der Erfüllung der Grundanforderungen und damit dem Schutz eines Objekts und dessen Nutzern dient. Merkmale eines Bauprodukts, die nicht auf einer gesetzlichen Anforderung basieren (z. B. die farbliche Gestaltung), sind nicht Bestandteil der Leistungserklärung und der CE-Kennzeichnung.

Mit der BauPVO ändert sich die Bedeutung der CE-Kennzeichnung. Zukünftig dokumentiert der Hersteller damit, dass er die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der in der Leistungserklärung angegebenen Leistung sowie die Einhaltung aller einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften übernimmt. Alle Bauprodukte, für die der Hersteller eine Leistungserklärung erstellt hat, müssen CE-gekennzeichnet werden. Soweit möglich, muss die CE-Kennzeichnung auf dem Bauprodukt selbst, einem Etikett oder der Verpackung angebracht werden.